Anweisung für öffentliche Wägungen
| 1 | Die öffentliche Waage | |
| 1.1 | Auf einer öffentlichen Waage werden öffentliche Wägungen durchgeführt, d. h. es wird Wägegut Dritter für jedermann gewogen. Jedermann muss zu den festgelegten Öffnungszeiten ungehindert Zutritt zu der Waage haben. Diese Voraussetzung kann auch dann vorliegen, wenn sich die Waage z. B. in einem abgegrenzten Raum befindet oder wenn nach den örtlichen Gegebenheiten nur ein bestimmter Personenkreis Zutritt zu der Waage hat. | |
| 1.2 | Beim Wägen von Wägegut des Wägers oder des Inhabers der öffentlichen Waage oder eines ihrer Angehörigen wird die Waage als nichtöffentliche Waage verwendet. | |
| 1.3 | Die öffentliche Waage muss
geeicht sein. Die Gültigkeitsdauer der Eichung beträgt für
nichtselbsttätige Waagen (NSW) mit einer Höchstlast von weniger als
3000 kg oder für selbsttätige Waagen mit Ausnahme der
selbsttätigen Gleiswaagen
2 Jahre, Waagen mit einer Höchstlast von 3000 kg oder mehr3 Jahre. Die Gültigkeit der Eichung erlischt vorzeitig, wenn
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| 1.4 | Die öffentliche Waage und ihre Zusatzeinrichtungen müssen in ordnungsgemäßem Zustand bereitgehalten werden, so dass eine zuverlässige Bedienung der Waage möglich ist und richtige Wägeergebnisse gewährleistet sind. | |
| 1.5 | Die öffentliche Waage ist nach Beschädigungen oder bei technischen Mängeln umgehend instandzusetzen. Gegebenenfalls ist eine erneute Eichung erforderlich (siehe 1.3). | |
| 1.6 | An der öffentlichen Waage muss
außen ein Schild angebracht sein mit der deutlich lesbaren
Aufschrift
"Öffentliche
Waage |
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| 1.7 | Waagen, auf denen achsweises
Wägen unzulässig ist, müssen mit einem Schild
"Achsweises Wägen nicht zulässig" gekennzeichnet sein. |
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| 1.8 | Namen und Namenszug der an der Waage tätigen öffentlich bestellten Wäger sind für den Auftraggeber deutlich lesbar auszuhängen. | |
| 2 | Der öffentlich bestellte Wäger | |
| 2.1 | Der öffentlich bestellte Wäger ist durch Eid oder Gelöbnis auf die gewissenhafte und unparteiische Ausübung seiner Tätigkeit durch die Eichbehörde verpflichtet. Er nimmt öffentliche Wägungen vor und beurkundet diese. Seine Wägeergebnisse und ihre Beurkundung haben besondere Glaubwürdigkeit. | |
| 2.2 | Der öffentlich bestellte
Wäger muss seine Tätigkeit unparteiisch ausüben. Zur Wahrung der
Unparteilichkeit darf er Wägeergebnisse nicht beurkunden, an denen er oder
seine Angehörigen im Sinne von § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung, der Inhaber der Waage oder dessen Angehörige ein
unmittelbares Interesse haben. Solche Wägungen sind als nicht
öffentliche Wägungen durchzuführen, d. h. die Ergebnisse dieser
Wägungen dürfen nicht mit dem Wägestempel versehen
werden.
Angehörige im Sinne des § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind:
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| 2.3 | Der öffentlich bestellte Wäger darf nur Wägeergebnisse beurkunden, die er selbst ermittelt hat. | |
| 2.4 | Der öffentlich bestellte Wäger hat, außer den Wägungen nach 2.2, das Wägeergebnis durch Unterschrift und Aufbringung des ihm zugewiesenen Stempels zu beurkunden, den Ort und das Datum sowie den Auftraggeber und die Art des Wägegutes anzugeben. Beim Wägen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ist das amtliche Kennzeichen in den Wägeunterlagen einzutragen. | |
| 2.5 | Wägungen durch verschiedene
öffentlich bestellte Wäger. Bei Wägerwechsel zwischen Erst- (z. B. Brutto) oder Zweitwägung (z. B. Tara) muss jede einzelne Wägung beurkundet werden. Die Beurkundung der Erstwägung kann auch auf einer Sammelwägekarte erfolgen. Auf dem Wägeschein mit dem Gesamtwägeergebnis ist dann folgender Hinweis abzudrucken: "Erstwägung durchgeführt und beurkundet von Wäger Nr. ... Unterlagen sind bei der öffentlichen Waage hinterlegt." Die Zweitwägung darf nur beurkundet werden, wenn sich der Wäger von der Beurkundung der Erstwägung durch Einsicht in die Sammel-Wägekarte überzeugt hat. |
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| 2.6 | Der öffentlich bestellte Wäger hat bei Zweifeln an der ordnungsgemäßen Funktion der Waage Wägungen abzulehnen. | |
| 3 | Die öffentliche Wägung | |
| 3.1 | Vor Beginn der Wägung ist zu
beachten, dass
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| 3.2 | Bei der Durchführung der
Wägung ist zu beachten, dass
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| 3.3 | Jede Wägung ist mit der an der Waage möglichen Genauigkeit vorzunehmen. Vorschriften und Bedienungsanweisungen sind zu beachten. | |
| 3.4 | Wägungen dürfen nur bis zur angegebenen Höchstlast (Max) der Waage erfolgen. Die Tragfähigkeit (höchste Belastbarkeit, Lim) der Waage darf auch beim Überfahren der Brücke nicht überschritten werden. | |
| 3.5 | Wägungen unterhalb der Mindestlast (Min) der Waage sind unzulässig. | |
| 3.6 | Bei Brutto- und Tarawägungen zur Bestimmung der Nettolast muss die Nettolast größer oder gleich der Mindestlast der Waage sein. | |
| 3.7 | Bei der Ermittlung eines Nettoergebnisses aus Tara- und Bruttowägung ist darauf zu achten, dass beide Wägungen möglichst unter gleichen Bedingungen erfolgen. | |
| 3.8 | Erfolgt in Ausnahmefällen (§ 71 Abs. 1 Eichordnung) nicht abgekuppeltes Wägen, so ist darauf zu achten, dass die Anhängerzuggabel nicht in der Anhängerkupplung klemmt. Das Wägeergebnis kann sonst durch Druck oder Zug verfälscht werden. In den Wägeunterlagen ist die Angabe: "Nicht abgekuppelt gewogen" zu vermerken. Nichtabgekuppeltes Wägen ist nur dann zulässig, wenn bedingt durch die Konstruktion der Anhängekupplung, das Abkuppeln besonders schwierig ist. Hierzu zählt in keinem Fall die übliche Kupplung zwischen Motorfahrzeug und Hänger. | |
| 3.9 | Das Gesamtgewicht von Fahrzeugen darf nur aus zwingenden Gründen durch achsweises Wägen in zwei Teilwägungen erfolgen. Hierbei muss das Fahrzeug ungebremst sein. In den Wägeunterlagen sind die ermittelten Achslasten anzugeben und die Angabe "Achsweise gewogen" zu vermerken. Der von der Arbeitsgemeinschaft "Mess- und Eichwesen" herausgegebene Leitfaden "Achsweises Wägen" ist zu beachten. | |
| 3.10 | Auf Straßenfahrzeugwaagen, bei denen die Beruhigungsstrecken vor und hinter der Waagenbrücke nicht mit dieser auf gleicher Höhe liegen und nicht gerade und waagerecht ausgeführt sind, ist achsweises Wägen unzulässig. | |
| 3.11 | Auf Straßenfahrzeugwaagen ist achweises Wägen unzulässig, wenn das Wägegut flüssig ist. | |
| 3.12 | Nach Abschluss der Wägung ist die Waage, soweit eine entsprechende Einrichtung vorhanden ist, wieder festzustellen. | |
| 4 | Wägeunterlagen | |
| 4.1 | Der Inhaber einer öffentlichen Waage muss die Unterlagen über die beurkundeten öffentlichen Wägungen für die Dauer von zwei Jahren aufbewahren. | |
| 5 | Stempel | |
| 5.1 | Die Eichbehörde weist dem öffentlich bestellten Wäger für die Dauer seiner Tätigkeit an bestimmten öffentlichen Waagen einen Wägerstempel zu. Der Stempel muss die Ordnungsnummer des Wägers und die Ordnungszahl der Eichbehörde enthalten. | |
| 5.2 | Der Wäger hat dafür zu sorgen, dass Unbefugte den ihm zugeteilten Stempel nicht verwenden können. | |
| 5.3 | Nach Beendigung seiner Tätigkeit an der öffentlichen Waage hat der Wäger seinen Stempel unverzüglich ohne Aufforderung bei der zuständigen Eichbehörde abzuliefern. | |
| 5.4 | Der Verlust des Stempels ist unverzüglich der zuständigen Eichbehörde anzuzeigen. | |
| 6 | Pflege der Waage | |
| 6.1 | Die Waage und ihre Zusatzeinrichtungen sind regelmäßig so zu pflegen, dass richtige Messergebnisse gewährleistet sind. | |
| 6.2 | Waagenbrücke und Spalt zwischen Brücke und Rahmen müssen von Wägegutrückständen und Fremdteilen frei sein. | |
| 6.3 | Waagengrube und Zugänge müssen sauber und frei von Fremdteilen sein. | |
| 6.4 | Teile der Waage, wie z. B. Hebelwerk, Gestell und Brückenträger sind zuverlässig gegen Korrosion zu schützen. | |
| 7 | Zuwiderhandlungen | |
| Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Vorschriften sind ordnungswidrig und können mit Bußgeld von bis zu 20.000,00 DM geahndet werden. | ||
| 8 | Gesetzliche Grundlagen | |
| 8.1 | Gesetz über das Mess- und Eichwesen (Eichgesetz) in der jeweils gültigen Fassung | |
| 8.2 | Eichordnung in der jeweils gültigen Fassung | |
| 8.3 | Ordnungswidrigkeitengesetz in der jeweils gültigen Fassung |