Eichen - was ist das?


Gewichte

Die Eichung von Messgeräten dient seit langer Zeit dem Schutz des Verbrauchers, überall dort, wo dieser gemessene Leistungen bezieht.
Die gesetzlichen Grundlagen für das Eichwesen sind in europäischen und nationalen Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien fixiert.
Die Eichpflicht für Messgeräte ergibt sich aus dem Eichgesetz und der Eichordnung.
Ein Messgerät ist eichfähig, wenn seine Bauart durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt Braunschweig (PTB) oder aufgrund der Art des Messgerätes allgemein zur Eichung zugelassen ist.
Die Zulassung durch die PTB wird auf dem Messgerät durch ein Zulassungszeichen kenntlich gemacht.
Ein Messgerät wird nach der Prüfung als geeicht mit dem Hauptstempel gekennzeichnet, wenn es eichfähig war und bei der Prüfung den Anforderungen der Zulassung und sonstigen eichtechnischen Regeln entsprach (Beschaffenheit und Fehlergrenzen).

Wer ein eichfähiges Messgerät anwenden will, ist dafür verantwortlich, dass das Messgerät gültig geeicht ist.
Er muss die Erst- oder Nacheichung beantragen.

Eichfähige Messgeräte können einer Ersteichung, Nacheichung oder Befundprüfung unterzogen werden.
Bei der Erst- und Nacheichung wird die Einhaltung der Eichfehlergrenzen und bei der Befundprüfung die Einhaltung der Verkehrsfehlergrenzen überprüft.

Die Gültigkeitsdauer der Eichung ist auf zwei Jahre befristet, soweit sich aus der Eichordnung nicht etwas anderes ergibt.
Gemäß der Eichordnung können von zugelassenen Instandsetzern instandgesetzte und entsprechend gekennzeichnete Messgeräte bis zur nächsten Eichung weiter im eichpflichtigen Verkehr angewandt werden.
Für die Aufstellung, den Gebrauch und die Wartung eichpflichtiger Messgeräte sind die Festlegung der Eichordnung zu beachten.

Quelle: www.men.niedersachsen.de