Hinweise für Wäger im geschäftlichen Verkehr
1. Die Wägung im geschäftlichen Verkehr darf nur mit gültig geeichter Waage vorgenommen werden.
  Die Eichfrist beträgt im Regelfall 2 Jahre. Ausnahmen auf dem Gebiet der Wägetechnik sind
  - Waagen mit einer Höchstlast von 3 t und größer (3 Jahre)
  - Gewichtstücke (4 Jahre)
  - selbsttätige Kontrollwaagen (1 Jahr).
  Die Eichpflicht erlischt vorzeitig, wenn
  - die Verkehrsfehlergrenzen überschritten werden,
  - durch Eingriffe messtechnische Eigenschaften beeinflusst wurden,
  - der Verwendungsbereich eingeschränkt oder erweitert wurde,
  - die Bezeichnung der Waage geändert wurde,
  - Haupt- oder Sicherungsstempel unkenntlich oder defekt sind,
  - unzulässige Zusatzeinrichtungen angebaut wurden.
  Die Waage darf nach einer Instandsetzung innerhalb der Eichfrist weiter benutzt werden, wenn
  - die Instandsetzung von einem von einer Landesbehörde zugelassenen Instandsetzer vorgenommen wurde, der berechtigt ist, anstelle des Haupt- und der Sicherungsstempel sein ihm zugewiesenes Instandsetzerkennzeichen aufzubringen,
  - die Fehler der Waage mindestens innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen liegen.
  Beachtung: Nach der Instandsetzung muss das zuständige Eichamt informiert werden, damit eine Nacheichung erfolgen kann.
  2. Das äußere Erkennungszeichen der Eichung ist
  - bei Waagen mit EG-Zulassung die CE-Kennzeichnung, bestehend aus CE, den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Ersteichung durch den Hersteller oder die Benannte Stelle erfolgte, der Kenn-Nummer der Benannten Stelle, die das Qualitätsmanagement des Herstellers überwacht bzw. die Eichung durchgeführt hat und dem grünen Messtechnik - M
z. B. CE 99 0118 M
  - bei Waagen mit deutscher Zulassung der Hauptstempel, bestehend aus Eichzeichen und Jahreszeichen
z. B.
  - bei der Nacheichung generell der Hauptstempel, ohne dass bei EG-zugelassenen Waagen die CE-Kennzeichnung entfernt wird.
  3. Waagen dürfen nur innerhalb des Wägebereiches (Bereich zwischen Höchst- und Mindestlast) betrieben werden, d. h.
  - Wägungen dürfen nur bis zur angegebenen Höchstlast der Waage erfolgen. Die Tragfähigkeit der Waage darf auch nicht beim Überfahren der Brücke überschritten werden.
  - Wägungen unterhalb der Mindestlast sind unzulässig. Das trifft auch auf die Taralast zu. Auch die Nettolast (aus Brutto- und Tarawägung ermittelt) muss größer oder gleich der Mindestlast der Waage sein.
  4. Die Wägung ist mit der an der Waage möglichen Genauigkeit vorzunehmen. Die Nullstellung der unbe-lasteten Waage ist vor der Wägung zu kontrollieren und, wenn erforderlich, einzustellen. Die Fehlergren-zen von Handelswaagen (Waagen der Genauigkeitsklasse III) sind mit Hilfe des Eichwertes (e), der an der Waage angegebenen oder gleich dem Teilungswert (d) ist, zu ermitteln.
   

Es gibt drei Bereiche

Bereich
Eichfehlergrenze
Verkehrsfehlergrenze
 
bis 500 e
0,5 e
1,0 e
 
 
über 500 e
 
bis 2000 e
1,0 e
2,0 e
 
 
über 2000 e
1,5 e
3,0 e

 

  5. Achsweises Wägen ist nur zulässig, wenn die Beruhigungsstrecken vor und hinter der Waagenbrücke mit dieser auf gleicher Höhe und gerade sind. Beachtung: Das achsweise Wägen ist unzulässig, wenn das Wägegut flüssig ist.
  6. Nichtabgekuppeltes Wägen ist nur in Ausnahmefällen vorzunehmen. Die Fahrzeuge müssen unge-bremst auf der Waagenbrücke stehen und die Anhängerstange oder -kupplung darf in ihrer Halterung nicht klemmen.
  7. Die zu wägende Last ist möglichst stoßfrei auf die Waage zu bringen. Das Wägegut muss vollständig und mittig auf der Waagenbrücke stehen. Auf und unmittelbar neben der Waagenbrücke dürfen sich keine Personen aufhalten. Der Motor des Fahrzeuges muss abgestellt sein.
  8. Die Waage ist dahingehend zu pflegen, dass
  - sich zwischen Brücke und Rahmen keine Fremdteile befinden,
  - die Umgebung der Waage, sowie An- und Abfahrten sauber und frei von behindernden und gefähr-denden Gegenständen sind,
  - Waagengrube und Zugänge sauber, trocken und frei von Fremdteilen sind,
  - sie zuverlässig gegen Rost geschützt wird.
  9. Bei Vorstellung der Waage zur Eichung
  - ist diese vorher zu reinigen
  - ist ein ungehinderter und gefahrloser Zugang zu schaffen
  - sind Arbeitshilfe und Arbeitsräume zur Verfügung zu stellen
  - sind bei Bedarf (Absprache mit dem zuständigen Eichamt) besondere Prüfmittel bereitzustellen.